Die Cum-Ex-Geschäfte, bei denen Banken und Investoren den deutschen Staat um Milliardenbeträge betrogen haben, sind strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch erstmals in einem Grundsatzurteil bestätigt. Das höchstrichterliche Urteil ist richtungsweisend, denn immer noch beschäftigen zahlreiche Cum-Ex-Fälle die deutsche Justiz, insgesamt geht es um Milliardensummen.

Nun wurden zwei britische Aktienhändler rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Aber auch die beteiligte Hamburger Privatbank Warburg muss 176 Millionen Euro an die Staatskassa zahlen. Verteidiger hatten argumentiert, die Geschäfte seien wegen einer Gesetzeslücke nicht strafbar gewesen. Das bewertete der BGH aber als falsch. Die Angeklagten hätten vorsätzlich gehandelt und die Geschäfte nur betrieben, um die Finanzämter zu Steuererstattungen zu veranlassen. Es habe sich um vorsätzliche Steuerhinterziehung gehandelt.

Das Argument, es habe sich um eine Gesetzeslücke gehandelt, wies der Senat zurück. "Eine Lücke gab es hier nicht", sagte der Vorsitzende Richter Rolf Raum. Bei Cum-Ex sei es nur um eines gegangen: den "blanken Griff in die Kasse, in die alle Steuerzahler normalerweise einzahlen". Die Taten, die zwischen 2007 und 2011 von den Angeklagten verübt wurden, seien auch nicht verjährt.

Bei den Cum-Ex-Geschäften ließen sich Anleger Kapitalertragssteuer auf Aktiendividenden mit Hilfe von Banken zu Unrecht erstatten. Dazu verschoben sie um den Stichtag der Dividendenzahlung herum untereinander Aktien mit - also cum - und ohne - ex - Dividendenanspruch. Zahlreiche Banken sind deswegen ins Visier der Ermittler geraten, wiederholt gab es Durchsuchungen bei Geldhäusern und Anwaltskanzleien.

Das Landgericht Bonn hatte im März 2020 in einem Pilotverfahren die zwei britischen Aktienhändler Markus S. und Nicholas D. zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die Tatsache, dass sie im Prozess ausgesagt und wesentlich zur Aufklärung beigetragen hatten, wertete das Gericht dabei als strafmildernd. Das Landgericht verfügte auch die Einziehung der Gewinne aus den illegalen Geschäften. Neben der Warburg-Bank wurde auch der Angeklagte S. zur Zahlung von 14 Millionen Euro verurteilt. Dagegen hatten sowohl die Angeklagten als auch die Warburg Bank Revision eingelegt, die am Mittwoch aber erfolglos blieb.

Der BGH entschied auch, dass eine Einziehung der Gewinne aus den hier verhandelten Geschäften zwischen 2007 und 2011 nicht wegen Verjährung ausgeschlossen ist. Das habe der Gesetzgeber durch einen im Dezember 2020 neu eingeführten Passus im Strafgesetzbuch klargestellt.

(APA)