Am Landesgericht hatte die Insolvenzeröffnungstagsatzung stattgefunden © APA - Austria Presse Agentur

Nachdem Mitte Februar im Falle des eingebrachten Insolvenzantrags der Finanzprokuratur als Anwältin der Republik Österreich gegen Signa-Gründer René Benko persönlich die Insolvenzeröffnungstagsatzung am Landesgericht Innsbruck über die Bühne gegangen war, naht nun die Entscheidung über eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers. Heute, Dienstag, läuft die Frist für das Vorlegen weiterer Unterlagen bzw. Urkunden durch die Parteien ab.

Mit einer Entscheidung des Insolvenzrichters sei "frühestens am Donnerstag" zu rechnen, hieß es seitens des Landesgerichts gegenüber der APA. Der Richterspruch soll medial per Aussendung bekannt geben werden. Die Frist bis inklusive 5. März war den Parteien bei der Tagsatzung am 13. Februar eingeräumt worden - eine Entscheidung war damals noch nicht möglich gewesen.

Letztlich wird das Insolvenzgericht über das Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen entscheiden. Der durch die Signa-Pleite in schwere Bedrängnis geratene Benko hatte bei der nicht öffentlichen Verhandlung in seiner Heimatstadt im Februar nicht anwesend sein müssen und war wenig überraschend auch nicht erschienen.

In der Tagsatzung sollte die Sachlage bzw. die Vermögenssituation erörtert werden. Gegenüber der APA hatte es im Vorfeld geheißen, dass die Benko-Seite jedenfalls ein Vermögensbekenntnis ablegen werde. Letztlich muss festgestellt werden, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit besteht. Sollte diese nicht gegeben sein, wird der Insolvenzantrag abgewiesen. Der Antrag soll sich einerseits unter anderem darauf stützen, dass der Tiroler Investor im Sanierungsverfahren der Holding seiner Verpflichtung zum Einschuss von 3 Mio. Euro nicht zur Gänze nachgekommen sei. Und zum anderen darauf, dass es offene Forderungen der Finanz gegen ihn gebe.

Unterdessen rechnete auch der Kreditschutzverband 1870 (KSV1870) mit einer Entscheidung "in den nächsten Tagen". "Es ist davon auszugehen, dass das Insolvenzgericht bereits in den vergangenen Wochen detaillierte Überlegungen zur Frage des Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit bei Herrn Benko angestellt hat", ließ Klaus Schaller, KSV1870-Leiter der Region West, in einer Aussendung wissen. Lege Benko während offener Frist dem Gericht Zahlungsnachweise über die im Insolvenzeröffnungsantrag angeführten fälligen Verbindlichkeiten vor und gebe es keine wesentlichen weiteren offenen fälligen Verbindlichkeiten, werde das Insolvenzgericht den Antrag der Finanz als unbegründet abweisen.

Für den Fall aber, dass die fälligen Verbindlichkeiten tatsächlich derzeit nicht bedient werden können und damit Zahlungsunfähigkeit vorliege, erwarte man, dass der Investor selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen würde. "Würde der Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit vorliegen und würde Herr Benko selbst einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen, könnte er die Verfahrensart (Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder Konkursverfahren) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei wählen", erklärte Schaller.