Marterbauer verwies auf die Dürrehilfen in ähnlicher Größenordnung © APA - Austria Presse Agentur
Etwa 135 Millionen Euro an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe muss das Arbeitsmarktservice nachzahlen. Für Finanzminister Markus Marterbauer (SPÖ) ist die Nachricht "unerfreulich", allerdings sorge ihn "das jetzt nicht dramatisch, obwohl 135 Mio. sehr viel Geld" seien, sagte er am Dienstag bei einer Pressekonferenz mit Blick auf das Budget. Aktuell werde rechtlich geprüft, welches Budget betroffen sei, ob 2026 oder die Vorjahre, in denen die Minderzahlungen erfolgt sind.
"Wir liegen mit der Budgetkonsolidierung so im Plan, dass diese 135 Mio. da nichts ganz Großes daran ändern werden", sagte Marterbauer weiter. In der Budgetpolitik sei es immer so, dass man auf neue Herausforderungen, die nicht eingeplant seien, kurzfristig reagieren müsse. Dabei verwies er auf die Dürrehilfen in ähnlicher Größenordnung von 140 Mio. Euro im heurigen Jahr.
OeBFA sieht keinen besonderen Handlungsbedarf
Die Oesterreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) sieht bezüglich der anstehenden Nachzahlungen beim AMS keinen besonderen Handlungsbedarf für das staatliche Liquiditätsmanagement. Das Arbeitsmarktservice sei eines von rund 1.000 Konten, die im Rahmen des zentralen Kontenpoolings des Bundes zusammengefasst werden, erläuterte OeBFA-Geschäftsführer Markus Stix gegenüber der APA. Auszahlungen dieser Art liefen über das tägliche routinemäßige Kontenpooling ab.
Ob für außerplanmäßige Zahlungen eine ausreichende Deckung im Budgetvoranschlag vorhanden sei oder eine Monatsvoranschlagsüberschreitung vorliege, würden die jeweiligen Fachressorts direkt mit dem Finanzministerium klären. Die OeBFA erhalte im Anschluss die finale Ziffer des Gesamtsammelkontos, um den Monatsbedarf am Kapitalmarkt abzuwickeln oder Überschüsse kurzfristig zu veranlagen.
Nachzahlungen nach VwGH-Entscheidung
Hintergrund der nun anfallenden Nachzahlungen ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Eine Geringverdienerin hatte sich gegen ihre Arbeitslosengeld-Berechnung gewehrt, weil das AMS bei ihrem früheren Gehalt als Berechnungsgrundlage drei Prozent Arbeitslosenversicherungsbeitrag abzog, obwohl sie den gar nicht leisten musste.
Die Ursache der falschen Berechnung reicht 25 Jahre zurück. 2001 hielt der Gesetzgeber fest, dass bei der Berechnung der Ersatzraten eine Durchschnittsbetrachtung zulässig sei. 2008 wurde die soziale Staffelung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge festgelegt. Diese Novelle hätte "keinen Einfluss" auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes haben sollen. Da dies nur in den Erläuterungen und nicht im Gesetzestext stand, erklärte der VwGH die Regelung für nicht zulässig.