Nicht alle Geschäfte sind vom Lockdown betroffen © APA - Austria Presse Agentur

Der vierte Lockdown ist anders als die bisherigen - denn laut Wirtschaftskammer sind dieses Mal Beratungsdienstleistungen für geimpfte und genese Kundinnen und Kunden erlaubt. Wer seine Kundschaft berät, darf also aufsperren. Als Beispiele nennt die WKÖ-Sparte Gewerbe und Handwerk Floristen, Fotostudios, das Bekleidungsgewerbe oder das Kunsthandwerk.

Wenn der Kunde einen 2G-Nachweis vorlegt, kann er sich beim Tischler etwa eine Maßanfertigung anbieten lassen oder sich beim Heizungstechniker über einen Kesseltausch beraten lassen. Gleiches gilt für den Elektrotechniker, der zum Beispiel über Photovoltaik-Anlagen berät. Aber auch Blumengeschäfte dürfen weiterhin für ihre Kunden da sein, um sie zu beraten.

Wer eine neue Brille braucht, der kann diese auch trotz Lockdowns in Auftrag geben. Die Augen- und Kontaktlinsenoptiker halten ihre Geschäfte nämlich ebenso offen wie Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Ein Kundenkontakt ist hier laut Wirtschaftskammer mit Maske möglich. Bei den Schuhmachern gilt zusätzlich zur Maske 2G.

Auch Kleidungsstücke können im Lockdown gekauft werden, denn Schneider- und Kürschnerbetriebe sowie Stricker und Lederhosenerzeuger dürfen im Gegensatz zum Modehandel unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen aufsperren. Neben Reparaturen, Änderungen sind auch Neuanfertigungen von maßgefertigten Kleidungsstücken erlaubt. Auch die Textilreinigungen sind wegen des Hygiene-Gebots in der Pandemie vom Lockdown ausgenommen.

Bäcker, Fleischer, Konditoren, aber auch der Getränkehandel dürfen offenbleiben, weil sie zur Grundversorgung zählen und deshalb so wie Supermärkte und Apotheken vom Lockdown ausgenommen sind. Auch Betriebe, die Reparaturen anbieten, sind vom Lockdown nicht betroffen. Das gilt neben Fahrradwerkstätten und Kfz-Mechanikern auch für Kunsthandwerker.

Betriebe, die wegen des Lockdowns geschlossen sein müssen, dürfen "Click and Collect", also eine Abholung nach vorangegangener Bestellung anbieten. Die Gastronomie darf Take-away, also die Abholung von Speisen anbieten.