Banken refundieren Zinsen für pandemiebedingte Kreditstundung © APA - Austria Presse Agentur
Die meisten Banken haben sich zur Rückzahlung von Sollzinsen während der gesetzlichen Covid-19-Kreditstundungen bereit erklärt. Dies teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Mittwoch mit. Hintergrund sind entsprechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) und des Verfassungsgerichtshofs (VfGH). Betroffene Kundinnen und Kunden können angelastete Zinsen für den Stundungszeitraum vom 1. April 2020 bis maximal 31. Jänner 2021 von ihren Banken zurückfordern.
Folgende Banken haben sich laut VKI zur Refundierung der Sollzinsen - auf Nachfrage ihrer Kreditnehmer und nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzung - bereit erklärt: Erste Bank, Bank Austria, Bausparkasse Wüstenrot, Oberbank, Hypo NÖ, OÖ Landesbank, Kärntner Sparkasse, Bank für Tirol und Vorarlberg. Die Erste Bank und der Sparkassensektor bieten dazu auch eigene Einmeldemöglichkeiten auf ihren Plattformen an, ebenso die Raiffeisen-Landesbank (RLB) Niederösterreich-Wien und die RLB Burgenland. Die Hypo NÖ habe bereits letztes Jahr die verrechneten Sollzinsen erstattet.
Im Vorjahr erklärten sich zudem Santander Consumer Bank GmbH und die BAWAG zur Rückerstattung bereit. Auch mit der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG habe der VKI eine Einigung zur Refundierung der Sollzinsen erzielt. Betroffene Kunden der RLB Tirol können über den VKI die Rückerstattung der Sollzinsen beantragen. Die Bank 99 habe bei laufenden Krediten automatisch eine Zinsgutschrift durchgeführt. Bei bereits beendeten Kreditverträgen erfolge eine Rückerstattung, wenn sich Verbraucher bei der Bank melden.
Lediglich die zum Volksbanken-Verbund gehörenden Kreditinstitute seien derzeit nicht bereit, die verrechneten Sollzinsen für den pandemiebedingten Stundungszeitraum zu refundieren. "Alle Banken, die bisher noch nicht aktiv geworden sind, fordern wir auf, hier ebenfalls Lösungen zur Rückerstattung der Sollzinsen an betroffene Kreditnehmer:innen vorzunehmen", so Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.
Wenn Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer wegen der Pandemie im Zeitraum April 2020 bis Jänner 2021 Einkommensausfälle hatten - etwa durch Verlust des Jobs oder durch Kurzarbeit - und die Bezahlung bestehender Kredite nicht mehr zumutbar war, mussten die Banken die Kreditraten stunden. Da es sich um ein gesetzliches Stundungsrecht handelte, durften die Banken in diesem Zusammenhang keine Sollzinsen verrechnen, entschied der OGH Anfang 2022. Insgesamt 403 Banken riefen daraufhin den VfGH an. Der VfGH teilte die Bedenken der Banken nicht und bestätigte schließlich Ende 2022 die Verfassungskonformität der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung.