Den Banken sind die zinslosen Moratorien ein Dorn im Auge © APA - Austria Presse Agentur

Wegen der in der Coronazeit gesetzlich gestundeten Kredite, für die Banken keine Zinsen verlangen dürfen, haben mehr als 400 österreichische Banken den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen. Sie sehen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und einen Eingriff in ihr Eigentum. Am Dienstag gab es eine öffentliche Verhandlung zu der Causa. Eine Entscheidung der Verfassungsrichterinnen und -richter steht noch aus. Beide Parteien müssen weitere Informationen nachreichen.

Auslöser für den Antrag der Banken, dem sich 403 Institute angeschlossen haben, war ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) gegen die BAWAG Ende 2021, aus dem hervorging, dass für die Zeit der gesetzlichen Kreditmoratorien - vom 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021 - nicht nur keine Verzugszinsen, sondern auch keine Sollzinsen, also normale Vertragszinsen, verrechnet werden dürfen. Im 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz, in dem Sonderregeln zur Entlastung von der Pandemie betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern geschaffen wurden, war das nicht eindeutig geregelt.

Die Banken argumentieren, dass das jedoch einen Eingriff in ihr Eigentum und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstelle. Denn verglichen mit Vermietern, die nach einer dreimonatigen Stundungsperiode ihre Mieten inklusive Zinsen wieder zurückfordern durften, fallen Banken um ihre Erträge aus den Krediten, nämlich die Zinsen, für zehn Monate um.

Problematisch ist die Regelung aus Sicht der Institute weiters, da das zinslose Moratorium nur greift, wenn nach Ablauf der Stundung keine individuelle Einigung zwischen Kreditgeber und -nehmer gefunden werden konnte. Das bedeutet, dass Kunden, die sich um eine Einigung mit ihrer Bank bemüht haben, für dieses Bemühen mit einer schlechteren Regelung quasi bestraft werden, während Kunden, die eine Einigung verweigern, mit dem zinslosen Moratorium belohnt werden.

Laut Angaben der Banken kam das Moratorium nur bei einem geringen Teil der Kreditverträge - nämlich 4 bis 5 Prozent - zum Tragen. 93 Prozent der Kreditverträge seien vertragsmäßig zurückgeführt worden, mit dem Rest habe man eine individuelle Einigung getroffen. Einer groben Schätzung zufolge ergebe sich für die Kreditwirtschaft aus dem Moratorium ein Verlust an Zinseinnahmen in Höhe von rund 100 Mio. Euro, führte Alexander Grau, Rechtsanwalt bei der Kanzlei DCS und Vertreter der Banken in der Causa, am Dienstag aus.

Die Regierungsvertreter halten den Argumenten der Banken entgegen, dass die Stundungsregelungen bei Mieten und Verbraucherkrediten nicht miteinander vergleichbar seien. Zudem laufe die Verzinsung bei Mietverträgen anders ab als bei Kreditverträgen. Wegen des Zinseszinseffekts sei bei Kreditverträgen das Risiko einer starken Erhöhung der Zinsschuld deutlich höher.

Weiters müssten die Moratorien als ein Teil eines großen Corona-Entlastungspakets gesehen werden. Die Banken hätten zwar keine direkten Förderungen in der Pandemie bekommen. Indirekt sei die Kreditwirtschaft jedoch durchaus durch die Corona-Pakete der Regierung entlastet worden, beispielsweise wenn Maßnahmen erlassen wurden, mit denen Insolvenzen oder Arbeitslosigkeit vermieden wurden. Damit sei auch sichergestellt gewesen, dass viele Kreditnehmer nicht in finanzielle Not gerieten und so ihren Verpflichtungen weiter nachkommen konnten.

Die Betriebsergebnisse der Banken hätten sich in den Pandemiejahren im Vergleich zu den Jahren davor nicht verschlechtert, sagten die Regierungsvertreter. Die Bankenvertreter widersprachen dem nicht, merkten jedoch an, dass die Entwicklung des Betriebsergebnisses von vielen verschiedenen Faktoren abhängig sei.

Vonseiten der Regierung nahmen Vertreter des Verfassungsdienstes, des Justizministeriums sowie des Gesundheits- und Sozialministeriums an der Verhandlung teil. Eine Entscheidung in der Causa fiel heute nicht. Die Verfassungsrichter forderten zunächst weitere schriftliche Unterlagen von beiden Parteien an, nach Einreichung dieser beraten sich die Richterinnen und Richter über eine Entscheidung. Diese ergeht schriftlich, der Zeitpunkt ist offen.