VfGH bestätigt: Nur Apotheken dürfen rezeptfreie Medizin verkaufen © APA - Austria Presse Agentur

Rezeptfreie Arzneimittel dürfen weiter nur von Apotheken abgegeben werden und nicht etwa über Drogeriemärkte. Auch das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung bleibt. Dieses Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Dienstag veröffentlicht. Die Apothekerkammer sieht eine "richtungsweisende Entscheidung". Die Drogeriemarktkette dm will nicht locker lassen und prüft nun den Entscheid.

Die Drogeriemarktkette hatte beim VfGH einen Individualantrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung eingebracht. Das Unternehmen wandte sich damit gegen Vorschriften, denen zufolge auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz abgegeben werden dürfen. Ebenso angefochten war das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung.

dm ist der Ansicht, dass die angefochtenen Vorschriften gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Den öffentlichen Interessen des Patientenschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnte nämlich auch durch Drogisten entsprochen werden. Ein Apothekenvorbehalt sei daher unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Der VfGH hatte bereits 2016 und 2017 einen Antrag der Drogeriemarktkette auf Prüfung des Apothekenmonopols aus formalen Gründen zweimal abgelehnt.

Die Drogeriemarktkette kündigte in einer Aussendung am Dienstagnachmittag an, den VfGH-Entscheid im Detail zu analysieren und Kooperationen mit Versandapotheken zu prüfen. "Wir werden uns weiterhin für gesetzliche Regelungen einsetzen, die die Interessen der Konsumenten in einer zeitgemäßen Form in den Mittelpunkt stellen und die der Mündigkeit der Bürger gerecht werden", so dm-Österreich-Geschäftsführer Harald Bauer. "Aufgrund der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Ministerien ist zu erwarten, dass die Regierung eine Liberalisierung weiter verzögern wird", sagte der dm-Geschäftsführer. Eine Liberalisierung würde laut dm unter anderem bessere Preise für Endverbraucher bringen.

Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis - siehe http://go.apa.at/wkMvOXCb - hat der VfGH den Antrag abgewiesen. Der Apothekenvorbehalt dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen. Dazu zählt etwa die Sicherstellung einer funktionierenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln. Dazu kommt, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die sicherstellen sollen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Der Apothekenvorbehalt stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

Der VfGH hat aus den gleichen Gründen auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung.

Die Präsidentin der Österreichischen Apothekerkammer, Ulrike Mursch-Edlmayr, sieht eine "richtungweisende Entscheidung im Sinne der Sicherheit für Patientinnen und Patienten". "Arzneimittel sind keine Konsumgüter. Gerade bei Medikamenten, die der Konsument ohne Diagnose und Verschreibung durch einen Arzt einnimmt, spielt die fundierte und vertrauensvolle Beratung über die richtige Auswahl und Anwendung eine große Rolle", so Mursch-Edlmayr in einer Aussendung. "Diese Beratung gewährleisten nur Apothekerinnen und Apotheker. Mit der Bestätigung des Apothekenvorbehalts anerkennt der Verfassungsgerichtshof die tragende Rolle der Apotheken in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung."