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BURGENLAND
KAMMER DER STEUERBERATER UND WIRTSCHAFTSPRÜFER
Dr. Stefan Steiger, Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Burgenland, gibt
Auskunft über den Kfz-Sachbezug bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer.
Hilfe im Kfz-Sachbezug-Dschungel
JUNI 2018 | BURGENLAND • NEW BUSINESS 11
Wird einem Dienstnehmer ein Kfz zur Verfügung
gestellt, welches er auch privat nutzen
kann, so kommt aufgrund einer gesetzlichen
Regelung die Sachbezugswerte-VO
zur Anwendung. Diese sieht vor, dass ein
bestimmter Prozentsatz (2 %, 1,5 %, 1 %,
0,75 % oder 0 %) der Anschaffungskosten
zur Anwendung gebracht werden. Wird einem
Dienstnehmer ein Elektrofahrzeug zur Verfügung
gestellt, beispielsweise ein Nissan
Leaf, so kommt kein Sachbezug zur Anwendung,
da der Prozentsatz 0 % beträgt. Der
Dienstgeber hat vom Sachbezugswert den
Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung
und die Lohnnebenkosten (DB, DZ und
KommSt) zu entrichten. Der Dienstnehmer
ebenfalls seinen Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
und natürlich die Lohnsteuer.
Bei einem Geschäftsführer einer GmbH,
der mehr als 25% direkt oder indirekt beteiligt
ist, ist die Sache wesentlich komplexer!
Bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter
Geschäftsführer fallen im Regelfall
vom Bezug und natürlich auch für den Kfz-
Sachbezug die Lohnnebenkosten an (DB
3,9 %, DZ rd. 0,4 %, KommSt 3 %). Je höher
die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug,
desto höher sind natürlich auch die
Lohnnebenkosten, die die Finanz verlangen
wird. Allerdings ist betreffend die Höhe der
Bemessungsgrundlage bei dem Kfz-Sachbezug
ein „Streit“ zwischen der Finanzverwaltung,
den Bundesverwaltungsgerichten und
den Steuerberatern entstanden. Zur Verdeutlichung
möchte ich ein Beispiel anführen:
Ein Geschäftsführer, der 30 % an einer
GmbH beteiligt ist, bekommt ein Kfz von der
GmbH zur Verfügung gestellt. Mit diesem
darf er auch privat fahren. Das Kfz hat Anschaffungskosten
von 40.000 Euro und einen
CO2-Ausstoß von 200 g/km. Die tatsächlichen
Kosten im Jahr 2018 für das Kfz betragen in
der GmbH 10.000 Euro (Leasingrate, Versicherung,
Treibstoff, Reparaturen etc.). Privat
wurden 7.000 km zurückgelegt (25 % der
gesamten Fahrten).
Privatnutzung
Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass
entweder die Werte in Anlehnung an die
Sachbezugswerte-VO (wie bei einem Dienstnehmer
– siehe oben) zur Anwendung kommen.
Dies wäre in unserem Fall 2 % von
40.000 Euro = 800 Euro pro Monat bzw. 9.600
Euro pro Jahr. Somit würden sich für die
GmbH Lohnnebenkosten von 704,64 Euro
(7,34 % – Burgenland) jährlich ergeben. Der
Prozentsatz der Privatnutzung wäre in diesem
Fall unerheblich! Werden allerdings die Kosten
dieses „fiktiven“ Sachbezuges vom Gesellschafter
Geschäftsführer an die GmbH
bezahlt (und nicht bloß dem Verrechnungskonto
angelastet), so reduzieren diese Zahlungen
die Bemessungsgrundlage für den
Sachbezug. Würde daher der Geschäftsführer
(wie in unserem Beispiel) monatlich 704,64
Euro an die GmbH für die Nutzung des Kfz
überweisen, würde kein Sachbezug anfallen.
Alternativ lässt die Finanzverwaltung aber
auch die gesamten Kosten als Bemessungsgrundlage
zu (obwohl der Geschäftsführer
nur 25 % privat gefahren ist). Dies wäre in
unserem Fall eine jährliche Bemessungsgrundlage
von 10.000 Euro. Somit würden
sich Lohnnebenkosten von 734 Euro ergeben.
Dies wäre sogar noch höher als bei Ansatz
der Sachbezugswerte.
Jährliche Ersparnis
Die Judikatur (Bundesverwaltungsgerichte,
Bundesfinanzgericht – leider noch keine
höchstgerichtliche Entscheidung) sehen aber
die Meinung der Steuerberater als „richtig“
an – und zwar den Ansatz des Privatanteils
der tatsächlichen Kosten (die Sachbezugswerte
VO darf nicht angesetzt werden). In
unserem Beispiel wäre dies daher eine Bemessungsgrundlage
von 10.000 Euro und
davon 25 % = 2.500 Euro. Somit würden
sich für die GmbH Lohnnebenkosten von
jährlich 183,50 Euro ergeben. Gegenüber
der Variante der Sachbezugswerte wäre dies
eine jährliche Ersparnis von 521,14 Euro.
Achtung: Nutzt der Geschäftsführer sein
eigenes Kfz und verrechnet das amtliche
Kilometergeld an die GmbH, so sind auch
diese Kilometergelder lohnnebenkostenpflichtig.
Die Finanzverwaltung beharrt allerdings
auf ihrer Meinung und lässt sich derzeit auch
durch eine Reihe von Judikaten nicht davon
abhalten. Eine positive Ansicht ist aber auch
der Ansicht der Finanzverwaltung zu entnehmen
– nämlich, dass bei Zurverfügungstellung
eines Elektrofahrzeuges auch bei einem wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
kein Sachbezug anzusetzen ist.
Für weitere Fragen zu dieser relativ komplexen
Regelung steht Ihnen der (die) SteuerberaterIn
Ihres Vertrauens gerne zur Verfügung!
www.ksw.or.at
Mag. Dr. Stefan Steiger, Präsident der
Landesstelle Burgenland der Kammer der
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer