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APRIL 2021 | NEW BUSINESS 23
Fotos: Andrea Piacquadio/Pexels (1), cottonbro/Pexels (2), PwC Österreich (3)
Endes der täglichen Arbeitszeit inklusive
der Pausen – durchgeführt werden,
soweit die gesetzlichen Bestimmungen
des Arbeitszeitsgesetzes erfüllt sind.
7. Arbeitnehmerschutz
Die derzeitigen für Homeof ce relevanten
Regelungen des Arbeitnehmerschutzgesetz
(ASchG) und des Arbeitsinspektionsgesetz
(ArbIG) bleiben weiterhin
anwendbar. Arbeitsstättenbezogene
Arbeitsschutzvorschriften gelten hingegen
nicht für Arbeiten im Privathaushalt.
„Arbeitgeber sind angehalten, die Arbeitnehmer
vor Beginn der Ausübung
von Homeof ce zu den Erfordernissen
der Arbeitsplatzgestaltung zu unterweisen.
Es trifft sie jedoch nur dann eine
Verantwortung nach dem ASchG für die
Ausstattung des Homeof ce, wenn sie
dazu beispielsweise Büromöbel oder
technische Arbeitsgeräte bereitgestellt
haben“, erklärt Roberts. Weiters wird im
ArbIG ausdrücklich festgehalten, dass
das Arbeitsinspektorat private Wohnungen
von Arbeitnehmern im Homeof ce
nur mit deren Zustimmung betreten darf.
„Ein absolutes Betretungsverbot – wie
noch im Homeof ce-Maßnahmenpaket
2021 geplant – wird somit nicht verwirklicht,
aber auch kein Betretungsrecht.
Ergänzend soll eine Musterevaluierung
von Homeof ce-Arbeitsplätzen erarbeitet
werden“, so Roberts.
8. Keine direkte Haftung von
Haushaltsangehörigen
Schäden an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers
wie z. B. IT-Hardware, die durch
Haushaltsangehörige im Homeoffice
zugefügt wurden, werden dem Arbeitnehmer
als „Schadensverursacher“ zugerechnet.
Dadurch sind auch in diesen
Fällen die Privilegierungen des DHG
anwendbar, wie z. B. mögliche Mäßigung
des Schadensersatzanspruchs. Roberts
dazu: „Schadenszuführungen durch
Haustiere, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen,
sind nun doch nicht von der
Privilegierung des DHG mitumfasst.“
9. Unfallversicherung aus
Covid-Regelung wird weitergeführt
In Bezug auf die Unfallversicherung im
Homeoffice wird die im Vorjahr (ursprünglich
befristete) eingeführte Covid-
Regelung ins Dauerrecht übernommen.
Unfälle im Homeof ce im Zusammenhang
mit der begründenden Beschäftigung
gelten auch in Zukunft als Arbeitsunfälle.
Außerhalb der eigenen vier
Wände, des Nebenwohnsitzes oder der
Wohnung eines nahen Angehörigen oder
Lebensgefährten gilt diese Unfallversicherung
daher grundsätzlich nicht. Die
Unfallversicherung greift aber auch
dann, wenn man Kinder vom Home of ce
in die Schule bzw. den Kindergarten
bringt. VM
Schadenszuführungen durch Haustiere sind nicht von der Privilegierung des DHG mitumfasst.
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